(2)Absatz 2,Dieses Gutachten ist der jeweiligen wahlwerbenden Partei möglichst fünf Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Die wahlwerbenden Parteien können innerhalb von einem Monat nach Übermittlung schriftliche Stellungnahmen zu dem Gutachten abgeben. Die Gutachten und die Stellungnahmen sind möglichst sechs Monate nach dem Wahltag auf der Homepage des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 125/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,)