(5)Absatz 5Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvorschlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen
des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,
des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie
des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
gebunden.
(Anm.: Abs. 5a aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 125/2022)Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,)