(8)Absatz 8,Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Auf das Verfahren vor dem Senat sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, anzuwenden. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Senates ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Auf das Verfahren vor dem Senat sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, anzuwenden. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Senates ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.