Bundesrecht konsolidiert

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Parteiengesetz 2012 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Abs. 1 und 6: Verfassungsbestimmung

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Text

Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und
    2. Ziffer 2
      über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,
    3. Ziffer 3
      über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und
    4. Ziffer 4
      jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist.
  3. Absatz 3,Zum Mitglied oder Ersatzmitglied darf nicht bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des Paragraph eins, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, stehen,
    3. Ziffer 3
      Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in Paragraph 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie
    4. Ziffer 4
      Personen, die eine der in Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvorschlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen
    1. Ziffer eins
      des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,
    2. Ziffer 2
      des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie
    3. Ziffer 3
      des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
    gebunden.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
  7. Absatz 7,Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.
  8. Absatz 8,Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Auf das Verfahren vor dem Senat sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, anzuwenden. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Senates ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
  9. Absatz 9,Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 369/1984, Bundesorganisation

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40140610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/56/P11/NOR40140610

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