Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
14.02.2026
Abkürzung
GTelG 2012
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
es entgegen § 3 Abs. 3 unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt, oderes entgegen Paragraph 3, Absatz 3, unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt, oder
entgegen § 4 die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten übermittelt werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oderentgegen Paragraph 4, die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten übermittelt werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder
entgegen § 5 Abs. 1 Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oderentgegen Paragraph 5, Absatz eins, Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder
entgegen § 6 unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oderentgegen Paragraph 6, unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oder
entgegen § 7 Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt, oderentgegen Paragraph 7, Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt, oder
die erleichterten Bedingungen gemäß § 27 in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,die erleichterten Bedingungen gemäß Paragraph 27, in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
entgegen § 16 Abs. 3 Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, oderentgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, oder
als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
als Mitarbeiter/in der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
als Gesundheitsdiensteanbieter Angaben über Impfungen vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
als Mitarbeiter/in der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung Angaben über Impfungen vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein,
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer es unterlässt
entgegen § 13 Abs. 3, sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA oderentgegen Paragraph 13, Absatz 3,, sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts anderes ergibt, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA oder
entgegen § 24c Abs. 2 Angaben über Impfungen in der eHealth-Anwendung eImpfpassentgegen Paragraph 24 c, Absatz 2, Angaben über Impfungen in der eHealth-Anwendung eImpfpass
zu speichern und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist der Täter/die Täterin mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bleibt in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 5 unberührt.Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bleibt in den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 unberührt.
Schlagworte
ELGA-Supporteinrichtung, Mitarbeiterin
Im RIS seit
25.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40264276