Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

03.08.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      es entgegen Paragraph 3, Absatz 3, unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 4, die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 5, Absatz eins, Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 6, unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 7, Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt oder
    7. Ziffer 7
      die erleichterten Bedingungen gemäß Paragraph 27, Absatz 10, oder 12 in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen, oder
    8. Ziffer 8
      als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Mitarbeiter/in der ELGA-Ombudsstelle ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      als Bedienstete/r des Bundesministeriums für Gesundheit ELGA-Gesundheitsdaten verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8 und des Absatz 2, ist auch der Versuch strafbar.

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40195997

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