Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder von Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Absatz eins,), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.
  3. Absatz 3,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Eine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
    2. Ziffer 2
      welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen.
    3. Ziffer 3
      nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Ziffer eins, ist das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  4. Absatz 4,Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Absatz eins,) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Absatz eins,), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
    2. Ziffer 2
      Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Absatz eins, für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
    3. Ziffer 3
      Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Absatz 3, durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Ziffer eins und 2 durch Verordnung zu treffen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, Ziffer 3, gilt auch für Entwürfe gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, darzustellen sind.

Schlagworte

Zielformulierung, Vermögenshaushalt, Finanzierungshaushalt

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40134916

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