(1)Absatz eins,Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf die Verwaltungkosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder von Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf die Verwaltungkosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.