(2)Absatz 2Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 118b Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang römisch XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.