Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

80/03 Weinrecht

Text

Landwein

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Wein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,
    2. Ziffer 2
      er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde,
    3. Ziffer 3
      der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat,
    4. Ziffer 4
      er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,
    5. Ziffer 5
      der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,
    6. Ziffer 6
      die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, nicht überschritten wurde und
    7. Ziffer 7
      er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. Absatz 2,Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009,. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, ii der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.
  3. Absatz 3,Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.
  4. Absatz 4,Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Artikel 118 p, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, sowie der Verordnung (EG) Nr. 606 aus 2009, zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Artikel 118 o, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, zu entsprechen.

Schlagworte

Weinbau

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111446

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P9/NOR40111446

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