Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Index

80/03 Weinrecht

Text

Schaumwein

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,„Österreichischer Sekt“ oder „Österreichischer Qualitätsschaumwein“ darf unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde und
    2. Ziffer 2
      in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. Absatz 2,Österreichischer Qualitätsschaumwein g.U. darf in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.
  3. Absatz 3,Die geschützten Ursprungsbezeichnungen für österreichischen Qualitätsschaumwein g.U., Sekt g.U. oder Hauersekt entsprechen den Weinbaugebieten für die österreichischen Qualitätsweine, ausgenommen die Weinbaugebiete für Wein mit der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111450

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