Absatz eins,„Österreichischer Sekt“ oder „Österreichischer Qualitätsschaumwein“ darf unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er
- Ziffer einsausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde und
- Ziffer 2in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.