(2)Absatz 2,Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren
der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
der Organe der Städte mit eigenem Statut;
der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;
des Österreichischen Staatsarchives;
der Bundespolizeidirektionen;
der Sicherheitsdirektionen;
der Landes- und Bezirksschulräte;
des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (Paragraphen 141 und 144 ArbVG);
der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;
der Zollämter, der Finanzämter und des unabhängigen Finanzsenates;
des Berufungssenates nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;des Berufungssenates nach Paragraph 64, Absatz 2, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555;
der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
der Grundverkehrsbehörden;
der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);
B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche VerfahrenB. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der Paragraphen 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren
der Organe der Gemeindeverbände;
der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen;
der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;
C. das AVG auf das behördliche Verfahren
der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;
des Bundesasylamtes (§ 58 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100);des Bundesasylamtes (Paragraph 58, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100);
des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
des Zivildienstbeschwerderates;
der Zivildienstserviceagentur;
der Datenschutzkommission;
D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche VerfahrenD. das AVG, dessen Paragraph 64, jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren
der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;
der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren
der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;
F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Ziffer eins, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.