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Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

EGVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

    A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren

    1. Ziffer eins
      der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
    2. Ziffer 2
      der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
    3. Ziffer 3
      der Organe der Städte mit eigenem Statut;
    4. Ziffer 4
      der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;
    5. Ziffer 5
      des Österreichischen Staatsarchives;
    6. Ziffer 6
      der Bundespolizeidirektionen;
    7. Ziffer 7
      der Sicherheitsdirektionen;
    8. Ziffer 8
      der Landes- und Bezirksschulräte;
    9. Ziffer 9
      des Bundesdenkmalamtes;
    10. Ziffer 10
      des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (Paragraphen 141 und 144 ArbVG);
    11. Ziffer 11
      der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;
    12. Ziffer 12
      der Zollämter, der Finanzämter und des unabhängigen Finanzsenates;
    13. Ziffer 13
      des Berufungssenates nach Paragraph 64, Absatz 2, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555;
    14. Ziffer 14
      der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
    15. Ziffer 15
      der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
    16. Ziffer 16
      der Grundverkehrsbehörden;
    17. Ziffer 17
      der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
    18. Ziffer 18
      der Beschussämter;
    19. Ziffer 19
      der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
    20. Ziffer 20
      des Postbüros;
    21. Ziffer 21
      der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
    22. Ziffer 22
      der Militärkommanden;
    23. Ziffer 23
      der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);
    24. Ziffer 24
      der Übernahmekommission;

    B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der Paragraphen 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

    1. Ziffer 25
      der Organe der Gemeindeverbände;
    2. Ziffer 26
      der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen;
    3. Ziffer 27
      der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
    4. Ziffer 28
      der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

    C. das AVG auf das behördliche Verfahren

    1. Ziffer 29
      der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;
    2. Ziffer 30
      des Bundesasylamtes (Paragraph 58, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100);
    3. Ziffer 31
      des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
    4. Ziffer 32
      des Heerespersonalamtes;
    5. Ziffer 33
      der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
    6. Ziffer 34
      des Zivildienstbeschwerderates;
    7. Ziffer 35
      der Zivildienstserviceagentur;
    8. Ziffer 36
      der Datenschutzkommission;
    9. Ziffer 37
      des Bundesvergabeamtes;

    D. das AVG, dessen Paragraph 64, jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

    1. Ziffer 38
      der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;
    2. Ziffer 39
      der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;
    3. Ziffer 40
      der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

    E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

    1. Ziffer 41
      der Agrarbehörden;
    2. Ziffer 42
      der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;

    F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Ziffer eins, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

  3. Absatz 3,Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.
  4. Absatz 4,Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG;
    2. Ziffer 2
      in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    3. Ziffer 3
      in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;
    4. Ziffer 4
      in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    5. Ziffer 5
      in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;
    6. Ziffer 6
      auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 555/1989, BGBl. I Nr. 100/2005, BGBl. Nr. 29/1984, Landesschulrat, Einigungskommission, Sozialwesen, Sozialentschädigungsangelegenheit

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20005871

Dokumentnummer

NOR40136984

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/87/A1/NOR40136984

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