Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Wer Tiere, ausgenommen in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß Paragraph 29, oder gemäß Paragraph 31, bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wer Tiere, ausgenommen jene die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind, abgibt, hat
    1. Ziffer eins
      nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 31, bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.
  3. Absatz 3,Wer, ohne eine Haltung in Österreich zu haben, mit Heimtieren in Österreich handelt oder solche Tiere aus dem Ausland nach Österreich vermittelt, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 23, Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      Absatz 2, eingehalten wird,
    2. Ziffer 2
      beim Transport und der Verbringung der Tiere die geltenden Tierschutz- und Tierseuchenbestimmungen eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Versicherung eine allenfalls erforderliche Rückerstattung des Kaufpreises oder der Kosten für eine notwendige Behandlung der Tiere sichergestellt wird.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40209530

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