Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

Paragraph 31 a,

Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß Paragraph 29, oder gemäß Paragraph 31, bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40192464

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