Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder
    2. Ziffer 2
      nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder
    3. Ziffer 2 a
      im Rahmen einer gemäß Absatz 2, 2 a, 2 b, oder einer gemäß Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder
    4. Ziffer 3
      im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,),
    5. Ziffer 4
      im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,,
    6. Ziffer 5
      im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
  2. Absatz eins a,Von Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß Paragraph 78 f, und
    2. Ziffer 2
      der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.
  3. Absatz eins b,Der Betrieb im Sinn von Absatz eins a, Ziffer 2, ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

    Anmerkung, Absatz eins c, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
  5. Absatz 2 a,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 3 b, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.
  6. Absatz 2 b,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren Widerruf.
  7. Absatz 2 c,Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Absatz 2, oder Absatz 2 a, erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.
  8. Absatz 2 d,Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Absatz 2 und 2 a Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Absatz 2 und 2 a Frequenzen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.
  9. Absatz 2 e,Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung gemäß Absatz 2 b, ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
  10. Absatz 3,In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80 a, unterliegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208923

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P74/NOR40208923

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