Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Sicherheitsbehörden zu erteilen.
  3. Absatz 3,Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für generell bewilligt erklären.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P74/NOR40042758

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