Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates § 3

Kurztitel

Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 122/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Mitglieder des Rates

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDem Rat gehören an:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Vizekanzler,
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Landesverteidigung,
    5. Ziffer 5
      der Bundesminister für Inneres,
    6. Ziffer 6
      der Bundesminister für Justiz und
    7. Ziffer 7
      Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien.
  2. Absatz 2Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an:
    1. Ziffer eins
      ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz,
    3. Ziffer 3
      der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      der Chef des Generalstabs,
    5. Ziffer 5
      der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und
    6. Ziffer 6
      je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender, hiefür fachlich geeigneter Ressortangehöriger.
  3. Absatz 3Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des Paragraph 30, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.
  4. Absatz 4Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.
  5. Absatz 5Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

Anmerkung

Art. 2 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 30/2008 lautet: "In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.". Richtig wäre: "In § 3 Abs. 2 Z 6 ...".

Schlagworte

BGBl. Nr. 410/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012

Gesetzesnummer

20001603

Dokumentnummer

NOR40096133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/122/P3/NOR40096133

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