Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 122/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.11.2001

Außerkrafttretensdatum

10.01.2008

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Mitglieder des Rates

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dem Rat gehören an:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Vizekanzler,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Landesverteidigung,
    5. Ziffer 5
      der Bundesminister für Inneres,
    6. Ziffer 6
      der Bundesminister für Justiz und
    7. Ziffer 7
      Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien.
  2. Absatz 2,Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an:
    1. Ziffer eins
      ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz,
    3. Ziffer 3
      der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      der Generaltruppeninspektor,
    5. Ziffer 5
      der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und
    6. Ziffer 6
      je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender, hiefür fachlich geeigneter Ressortangehöriger.
  3. Absatz 3,Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sieben weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des Paragraph 30, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so kann ein Vertreter dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.
  4. Absatz 4,Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.
  5. Absatz 5,Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 410/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012

Gesetzesnummer

20001603

Dokumentnummer

NOR40024409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/122/P3/NOR40024409

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