Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen
§ 75a.
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus
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1. | einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und |
2. | je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder. |
(2) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
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1. | die Vorsitzende/den Vorsitzenden und |
2. | eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder) |
zu ernennen. |
(3) Der Kammervorstand hat
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1. | die weiteren Mitglieder und |
2. | für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört. |
(4) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.
(5) Der Wahlkommission obliegt insbesondere
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1. | die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen, |
2. | die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen, |
3. | die Auflegung der Wählerlisten, |
4. | die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen, |
5. | die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten, |
6. | die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen, |
7. | die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge, |
8. | die Verlautbarung der Wahlvorschläge, |
9. | die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels, |
10. | die Leitung der Wahlhandlung, |
11. | die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen, |
12. | die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel, |
13. | die Feststellung des Wahlergebnisses, |
14. | die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen, |
15. | die Kundmachung des Wahlergebnisses und |
16. | die Verständigung der gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte. |
(6) Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
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1. | des Abstimmungsverfahrens und |
2. | des Ermittlungsverfahrens |
am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus |
1. | einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und |
2. | je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder |
besteht. |
(7) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
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1. | die Vorsitzende/den Vorsitzenden und |
2. | eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder) |
der Teilwahlkommissionen zu ernennen. |
(8) Der Kammervorstand hat für die Teilwahlkommissionen
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1. | die weiteren Mitglieder und |
2. | für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört. |
(9) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
(10) Eine Teilwahlkommission hat jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.