im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 2a, 4 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG oderim Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2,, 2a, 4 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG oder