Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsStaatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins,) berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. 165 vom 7. Juli 1993 S 1) oder
    3. Ziffer 3
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz eins,, 3 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG oder
    4. Ziffer 4
      im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und
    5. Ziffer 5
      in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
  2. Absatz 2Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbstständigen Berufsausübung als Fachärzte berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4 und
    3. Ziffer 3
      sofern das Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Anhang B der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung gemäß Anhang C der Richtlinie 93/16/EWG oder
    4. Ziffer 4
      im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2,, 2a, 4 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG oder
    5. Ziffer 5
      sofern das entsprechende Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und
    6. Ziffer 6
      in die Ärzteliste eingetragen worden sind.