Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 40b

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40b

Inkrafttretensdatum

19.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer

§ 40b.

Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.
    die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 Abs. 2, insbesondere über
    1. a)
      die klinischen notärztlichen Kompetenzen (§ 40 Abs. 2 Z 1), insbesondere
      1. aa)
        die zu erwerbenden einzelnen notärztlichen Fertigkeiten,
      2. bb)
        die formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Rasterzeugnisses über die einzelnen Fertigkeiten,
      3. cc)
        erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß § 40 Abs. 4 im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten anleitenden Ärztinnen/Ärzten,
    2. b)
      die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2),
    3. c)
      die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (§ 40 Abs. 2 Z 3),
    4. d)
      die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (§ 40 Abs. 2 Z 4),
    5. e)
      die Ausstellung des notärztlichen Diploms (§ 40 Abs. 6),
  2. 2.
    die notärztlichen Fortbildungen (§ 40 Abs. 7 und § 40a Abs. 4), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,
  3. 3.
    die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (§ 40a), insbesondere
    1. a)
      die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,
    2. b)
      die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (§ 40a Abs. 1),
    3. c)
      die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (§ 40a Abs. 2).

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40211902

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