die notärztliche Qualifikation gemäß Paragraph 40, Absatz 2,, insbesondere über
- Litera adie klinischen notärztlichen Kompetenzen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins,), insbesondere
- Sub-Litera, a, adie zu erwerbenden einzelnen notärztlichen Fertigkeiten,
- Sub-Litera, b, bdie formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Rasterzeugnisses über die einzelnen Fertigkeiten,
- Sub-Litera, c, cerforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß Paragraph 40, Absatz 4, im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten anleitenden Ärztinnen/Ärzten,
- Litera bdie Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,),
- Litera cdie formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3,),
- Litera ddie formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4,),
- Litera edie Ausstellung des notärztlichen Diploms (Paragraph 40, Absatz 6,),