Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

Paragraph 24,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

  1. Ziffer eins
    die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung, ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
  2. Ziffer 2
    die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches,
  3. Ziffer 3
    die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen,
  4. Ziffer 4
    die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie über
  5. Ziffer 5
    den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer nicht nähere Vorschriften erlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022841

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