Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,
Text
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
§ 24.Paragraph 24,
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung, ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches,
die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen,
die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sowie über
den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer nicht nähere Vorschriften erlassen hat.