Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 156
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
§ 156.Paragraph 156,
Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 39 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 39, StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber (Paragraph 455, Absatz 2, StPO) ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142794
Alte Dokumentnummer
N8199855698L