Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Paragraph 156,
11.11.1998
31.12.2007
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,
Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 39, StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber (Paragraph 455, Absatz 2, StPO) ist unzulässig.