(5)Absatz 5Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört, wobei die diesbezüglichen Aufwendungen sowie jene der Protokollführung von dieser Landesärztekammer zu tragen sind.