Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 140, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 140

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Abschnitt

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt

Paragraph 140,
  1. Absatz einsÜber Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.
  2. Absatz 2Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
  3. Absatz 3Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muss, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein müssen, und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.
  4. Absatz 4Die ärztlichen Beisitzer haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  5. Absatz 5Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört.

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40251683

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P140/NOR40251683

Ärztegesetz 1998 § 140

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Abschnitt

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt

Paragraph 140,
  1. Absatz einsÜber Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.
  2. Absatz 2Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
  3. Absatz 3Jede Disziplinarkommission besteht aus der/dem Vorsitzenden, die/der rechtskundig sein muss, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzern. Für die/den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei rechtskundige Stellvertreterinnen/Stellvertreter, für die ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzer sind gleichzeitig vier Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ist durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.
  4. Absatz 4Die ärztlichen Beisitzer haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  5. Absatz 5Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört, wobei die diesbezüglichen Aufwendungen sowie jene der Protokollführung von dieser Landesärztekammer zu tragen sind.

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40258981

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P140/NOR40258981