Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13b
Inkrafttretensdatum
31.12.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
§ 13b.
Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der
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1. | § 5a, |
| (Anm.: Z 2 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten) |
3. | §§ , 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 28, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2 , 40 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5, 40 Abs. 9 sowie 40a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5 und 40a Abs. 4 und 5 |
durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten. |
Schlagworte
Personalaufwand
Im RIS seit
27.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40235498