Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13b
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
26.07.2006
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
§ 13b.
Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40049003