Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorstand

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDer Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Präsidenten der Landesärztekammern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern. Im Falle seiner Verhinderung ist der Präsident einer Landesärztekammer berechtigt, aus dem Kreis der Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen. Die Obmänner der Bundessektionen (Paragraph 129,) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  2. Absatz 2Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß nicht stimmeneinhellig gefaßt wurde, hat jedes Mitglied bis zum Schluß der Sitzung das Recht, die Vorlage der behandelten Angelegenheit an die nächste Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen Entscheidung zu verlangen. Dieses Verlangen kann das Mitglied, das das Verlangen zur Vorlage an die Vollversammlung gestellt hat, bis zur Aufnahme der Beratungen durch die Vollversammlung zurückziehen.
  3. Absatz 3Dem Vorstand obliegt
    1. Ziffer eins
      die Einsetzung beratender Ausschüsse,
    2. Ziffer 2
      die Bestellung von Referenten,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens des Wohlfahrtsfonds und des aus den Bundeskurienumlagen gemäß Paragraph 132, Absatz 2, gebildeten Vermögens,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 118 und nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Einberufung des Vorstandes und der Besorgung von dringenden Geschäften des Vorstandes ist Paragraph 81, Absatz 3 und 7, hinsichtlich der Protokollführung Paragraph 79, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40049292

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