(1)Absatz einsDer Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Präsidenten der Landesärztekammern, den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern sowie dem Finanzreferenten. Im Falle seiner Verhinderung ist der Präsident einer Landesärztekammer berechtigt, aus dem Kreis der Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen. Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 129) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Präsidenten der Landesärztekammern, den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern sowie dem Finanzreferenten. Im Falle seiner Verhinderung ist der Präsident einer Landesärztekammer berechtigt, aus dem Kreis der Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen. Die Vorsitzenden der Bundessektionen (Paragraph 129,) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.