Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 117c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 117 c,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß Paragraphen 9,, 10, 11, und 13,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Verfahren gemäß Paragraphen 32,, 33 und 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation von Personen, die eine Bewilligung gemäß Paragraphen 32, oder 33 anstreben,
    4. Ziffer 4
      Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß Paragraph 37, samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 37, Absatz 9,,
    5. Ziffer 5
      Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit, ausgenommen im Bereich der Fortbildung, insbesondere durch Errichtung einer Gesellschaft für Qualitätssicherung (Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH) zur Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen.
  2. Absatz 2Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Paragraph 13 b,) für die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 32, 33, 35 und 37 und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß Paragraph 27, Absatz 11 und Paragraph 30, Absatz 2,, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraphen 32,, 33 oder 35,
    2. Ziffer 2
      Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer (Paragraph 24, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,),
    4. Ziffer 4
      Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (Paragraph 26,),
    5. Ziffer 5
      Ärzteliste-Verordnung (Paragraph 29, Absatz 3,) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß Paragraphen 32,, 33 oder 35 und Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 37,,
    6. Ziffer 6
      Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 11,,
    7. Ziffer 7
      Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,
    8. Ziffer 8
      Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (Paragraph 118 c,) sowie
    9. Ziffer 9
      Verordnung über die Visitationen (Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 3,).

Schlagworte

Lehrkatalog, Aufklärungspflicht

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40114469

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