Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsDurchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß Paragraphen 9,, 10, 11, und 13,
- Ziffer 2Durchführung von Verfahren gemäß Paragraphen 32,, 33 und 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,
- Ziffer 3Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation von Personen, die eine Bewilligung gemäß Paragraphen 32, oder 33 anstreben,
- Ziffer 4Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß Paragraph 37, samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 37, Absatz 9,,
- Ziffer 5Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit, ausgenommen im Bereich der Fortbildung, insbesondere durch Errichtung einer Gesellschaft für Qualitätssicherung (Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH) zur Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen.