(2)Absatz 2Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die im Abs. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorzuschreiben, den ein freiberuflich tätiger Arzt (§ 45 Abs. 2) zu entrichten hat, der in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger steht.Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die im Absatz eins, angeführten Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorzuschreiben, den ein freiberuflich tätiger Arzt (Paragraph 45, Absatz 2,) zu entrichten hat, der in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger steht.