Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 110,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 68, Absatz 5, bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können sich zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten, um in den Genuß der Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen.
  2. Absatz 2Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die im Absatz eins, angeführten Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorzuschreiben, den ein freiberuflich tätiger Arzt (Paragraph 45, Absatz 2,) zu entrichten hat, der in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger steht.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142748

Alte Dokumentnummer

N8199855652L

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