Absatz einsDie in den Paragraphen 68, Absatz 5, bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können sich zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten, um in den Genuß der Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen.
Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Paragraph 110,
11.11.1998
10.08.2001
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,