Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1998 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

Paragraph 11,
  1. Absatz einsbis (2) Anmerkung, Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
  2. Absatz 3Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
  3. Absatz 4bis (9) Anmerkung, Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

Schlagworte

Vorsorge, Lehrmaterial, Wochenenddienst, Nachtdienst

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40165600

Navigation im Suchergebnis