Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

Paragraph 11,

  1. Absatz einsbis (2) Anmerkung, Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
  2. Absatz 3Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
  3. Absatz 4bis (9) Anmerkung, Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)