BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11,
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Text
Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsbis (2)(Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)bis (2) Anmerkung, Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
(3)Absatz 3Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(4)Absatz 4bis (9)(Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)bis (9) Anmerkung, Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)