(2)Absatz 2Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen und der Bundestheater-Holding GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen und der Bundestheater-Holding GmbH gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.