Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterorganisationsgesetz § 6

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Unternehmenskonzept

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Geschäftsführung jeder Gesellschaft hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung, bei den Bühnengesellschaften ab Beginn der Bestellung des künstlerischen Geschäftsführers, ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Unternehmenskonzepte der Tochtergesellschaften bedürfen außerdem der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien sowie die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen und der Bundestheater-Holding GmbH gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

Schlagworte

Personaleinsatz, Planungssystem, Beteiligungscontrolling

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR40173358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/108/P6/NOR40173358

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