Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundestheaterorganisationsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

04.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Unternehmenskonzept

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

Schlagworte





Personaleinsatz, Planungssystem, Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR12127481

Alte Dokumentnummer

N7199812550U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/108/P6/NOR12127481

Navigation im Suchergebnis