Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundestheaterorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
04.08.1998
Außerkrafttretensdatum
31.08.2015
Abkürzung
BThOG
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Unternehmenskonzept
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
Schlagworte
Personaleinsatz, Planungssystem, Beteiligungscontrolling
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Gesetzesnummer
10010085
Dokumentnummer
NOR12127481
Alte Dokumentnummer
N7199812550U