(1)Absatz einsZur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph 2, der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:
die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Bundestheater-Holding GmbH“;
die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Burgtheater GmbH“;
die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Wiener Staatsoper GmbH“;
die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Volksoper Wien GmbH“;
die „ART for ART Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt „ART for ART Theaterservice GmbH“ (im Folgenden „Theaterservice GmbH“).