Absatz einsZur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph 2, der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:
- Ziffer einsdie „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Bundestheater-Holding GmbH“;
- Ziffer 2die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Burgtheater GmbH“;
- Ziffer 3die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Wiener Staatsoper GmbH“;
- Ziffer 4die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Volksoper Wien GmbH“;
- Ziffer 5die „ART for ART Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt „ART for ART Theaterservice GmbH“ (im Folgenden „Theaterservice GmbH“).