Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
28.04.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WaffG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verwahrung von Schusswaffen
§ 15.Paragraph 15,
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Im RIS seit
16.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40271903