Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

27.04.2026

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (Paragraph 7, Absatz eins,) oder transportiert (Paragraph 7, Absatz 3,) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.
  2. Absatz 2,Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu führen und zu besitzen für 14 Tage, gerechnet vom Tag der Anzeige an, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
  3. Absatz 3,Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066052

Alte Dokumentnummer

N4199744631L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P15/NOR12066052

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