Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 30

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 48 Abs. 2

Text

Lizenznehmer

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (Paragraph 3, Absatz 9, TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.
  2. Absatz 2,Betriebe gemäß Absatz eins, dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
  3. Absatz 3,Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, auszustellen, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (Paragraphen 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;
    2. Ziffer 2
      der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
    3. Ziffer 3
      der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
    4. Ziffer 4
      der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
    5. Ziffer 5
      wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
    Die in Ziffer 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
  4. Absatz 4,E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.
  5. Absatz 5,Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
    2. Ziffer 2
      eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
    3. Ziffer 3
      falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
  6. Absatz 6,Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  7. Absatz 7,Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Absatz 5,) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.
  8. Absatz 8,Paragraph 14 a, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 36, Absatz 4, 7, 8 und 13, Paragraph 37, Absatz 3, sowie Paragraph 39, finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet Paragraph 25, Absatz 2, und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
    1. Ziffer eins
      von Großhändlern;
    2. Ziffer 2
      von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273449

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P30/NOR40273449

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