Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Auswahl unter mehreren Bewerbern

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Bewerben sich um eine öffentlich ausgeschriebene Tabaktrafik sowohl vorzugsberechtigte aktive Inhaber eines Tabakfachgeschäftes, die ihre Tabaktrafik schon seit mindestens 5 Jahren innehaben, als auch vorzugsberechtigte oder nicht vorzugsberechtigte Nichttrafikanten, so sind vorzugsberechtigte Tabakfachgeschäftsinhaber bevorzugt zu berücksichtigen. Unter mehreren vorzugsberechtigten Trafikanten sind die Auswahlkriterien der Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Auswahl unter mehreren im Paragraph 29, Absatz 3, genannten Personen ist das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere die Höhe der Einkommen der Bewerber und des weiteren ihre Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, die Art ihrer Behinderung und ihre Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Ist ein Tatbestand, der das Vorzugsrecht eines Bewerbers begründet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften zugleich Anspruchsgrundlage für Geldleistungen, die von der Einkommensteuer befreit sind, so sind diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Unter gleich bedürftigen Vorzugsberechtigten sind Personen vorzuziehen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist oder die eine Behinderung aufweisen. Unter diesen entscheidet der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Unter Bewerbern gleichen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) gebührt blinden Personen der Vorzug. Die Auswahl unter Bewerbern, deren Erwerbsfähigkeit nicht oder in gleichem Grade gemindert ist beziehungsweise die nicht oder im gleichen Grade behindert sind, ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen.
  5. Absatz 5,Die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen.
  6. Absatz 6,Bei einer Auswahl nach kaufmännischen Grundsätzen ist insbesondere auf die Erfordernisse der Nahversorgung, die Ausbildung und berufliche Erfahrung der Bewerber und die Eignung der Geschäftslokale Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Schlagworte

Unterhaltspflicht

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40218567

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P30/NOR40218567

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