(2)Absatz 2,Anstatt des Rauchverbotshinweises nach Abs. 1 können Rauchverbote nach §§ 12 und 13 auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.Anstatt des Rauchverbotshinweises nach Absatz eins, können Rauchverbote nach Paragraphen 12 und 13 auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.