Absatz eins,Rauchverbote nach Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004,
Paragraph 13 a
01.01.2005
31.12.2008