Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Rauchverbote nach Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
  2. Absatz 2,Anstatt des Rauchverbotshinweises nach Absatz eins, können Rauchverbote nach Paragraphen 12 und 13 auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die Rauchverbotshinweise nach Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole nach Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich sind.